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Rechtsanwältin

Lisa Pfahl

Datenschutz ist kein Tatenschutz

chatgpt image 24. aug. 2026, 14 22 18

„Das darf vor Gericht doch gar nicht verwendet werden!“ – Warum dieser Reflex trügt und was der EuGH dazu jetzt klargestellt hat

Kennen Sie das? Ein Screenshot aus einer WhatsApp-Gruppe landet auf dem Schreibtisch der Geschäftsführung. Die Kamera am Firmeneingang zeigt zufällig mehr, als sie sollte. Die IT stößt bei einem Routine-Update auf Dateien, die eigentlich niemanden etwas angehen. In nahezu jedem Unternehmen gibt es früher oder später diesen einen Moment, in dem Informationen auf fragwürdige Weise ans Licht kommen. Und dann steht die Frage im Raum: Lässt sich das vor Gericht überhaupt noch verwenden?

Arbeitnehmer verlassen sich gern auf den Reflex: „Das wurde datenschutzwidrig erhoben, also zählt es nicht.“ Arbeitgeber befürchten das Gegenteil: dass eine einzige Unsauberkeit bei der Beweissicherung die gesamte Prozessposition zunichtemacht. Beide Annahmen sind falsch. Und seit dem 18. Juni 2026 ist das keine bloße Meinung mehr: Der Europäische Gerichtshof hat zu genau dieser Frage erstmals grundsätzlich Stellung bezogen.

Was der EuGH gerade mit einem Mythos aufgeräumt hat

Der EuGH hat klargestellt, dass die DSGVO ein Gericht nicht per se daran hindert, personenbezogene Daten als Beweismittel zu berücksichtigen, nur weil eine Partei sie unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorgaben erlangt hat. Auf den Punkt gebracht: Datenschutz ist kein Tatenschutz. Die vor allem aus dem US-amerikanischen Strafprozessrecht bekannte Vorstellung, ein Fehler bei der Beweisgewinnung mache automatisch jeden darauf gestützten Vortrag unbrauchbar (die sogenannte „fruit of the poisonous tree„-Doktrin), hat im deutschen Arbeitsprozess keinen Bestand.

Das ist keine Randnotiz für Spezialisten. Es ist eine Weichenstellung mit unmittelbarer praktischer Relevanz. Für jeden Arbeitgeber, der einem Verdacht nachgegangen ist. Und für jeden Arbeitnehmer, der sich gegen eine vermeintlich rechtswidrige Kontrolle zur Wehr setzen möchte.

Zwei Fragen, die alles entscheiden

Der EuGH verlangt von den Gerichten eine klare zweistufige Prüfung: Zunächst, war die Datenerhebung als solche rechtmäßig? Sodann, ist die Verwendung dieser Daten im gerichtlichen Verfahren gerechtfertigt?

Die zweite Frage ist dabei die praktisch bedeutsamere. Denn sie stellt sich nicht erst, wenn ein Gericht förmlich Beweis erhebt, also Zeugen vernimmt oder Urkunden in Augenschein nimmt. Sie stellt sich schon einen Schritt davor: Darf ein Gericht bestimmte Tatsachen überhaupt zur Kenntnis nehmen und seiner Entscheidung zugrunde legen? Selbst dann, wenn die Gegenseite sie gar nicht bestreitet?

Damit rückt eine Abwägung in den Mittelpunkt, die das Bundesarbeitsgericht seit Langem praktiziert und die der EuGH nun bestätigt: Das Gericht wägt das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person gegen die berechtigten Interessen der anderen Partei ab. Konkret heißt das: Wie schwer wiegt der Eingriff in die Privatsphäre im Vergleich zum Interesse, ein Fehlverhalten aufzuklären und zu beweisen? Ein pauschales Verwertungsverbot gibt es nicht. Es bleibt die Ausnahme, nicht die Regel.

Wo verläuft in dieser Abwägung die entscheidende Grenze? Kritisch wird es bei heimlicher, lückenloser Überwachung ohne konkreten Anfangsverdacht. Etwa wenn ein Arbeitgeber sämtliche Tastatureingaben verdeckt protokollieren lässt, ohne dass es einen konkreten Anlass gibt. An einer solchen Eingriffsintensität ist eine Verwertung bereits gescheitert.

Anders liegt der Fall bei offener Überwachung vorsätzlichen Fehlverhaltens oder bei Äußerungen in einer größeren, nicht vertraulichen Gruppe. Dort fehlt es schlicht an einer schutzwürdigen Vertraulichkeitserwartung. Die Verwertung bleibt dann regelmäßig zulässig.

Was Sie morgen früh anders machen sollten

Wenn Sie Arbeitgeber sind: Dokumentieren Sie von Beginn an, warum Sie ermitteln, welche Maßnahme Sie wählen und warum es keine mildere Alternative gibt. Je sauberer diese Dokumentation ist, desto belastbarer sind die Ergebnisse vor Gericht. Wer dagegen ohne konkreten Anlass und ohne Maß ermittelt, also etwa sämtliche E-Mails eines Mitarbeiters durchleuchtet, weil „irgendwas nicht stimmt“, riskiert, dass die gewonnenen Erkenntnisse im Prozess nicht verwertet werden dürfen. Die entscheidende Frage ist also nicht, ob Sie ermitteln dürfen, sondern wie Sie die Ermittlung von Anfang an aufsetzen.

Wenn Sie Arbeitnehmer sind: Ein Datenschutzverstoß des Arbeitgebers ist kein automatischer Rettungsanker. Aber auch nicht folgenlos. Entscheidend bleibt, wie tief der Eingriff in Ihre Privatsphäre reicht. Und selbst wenn das Gericht die Beweise im Ergebnis verwerten darf, heißt das nicht, dass Ihr Arbeitgeber ungeschoren davonkommt. Bußgelder der Datenschutzbehörden und Schadensersatzansprüche stehen unabhängig davon im Raum.

Warum das erst der Anfang ist

Diese Entscheidung räumt mit einer bequemen Illusion auf: Einen Automatismus „rechtswidrig erhoben, also unverwertbar“ gibt es nicht. Ebenso wenig existiert ein Freibrief zur anlasslosen Überwachung. Maßgeblich bleibt die sorgfältige Abwägung im Einzelfall.

Und diese Abwägung wird nicht einfacher. Im Gegenteil: KI-gestützte Auswertungen, automatisierte Verhaltensanalysen und neue Überwachungstechnologien erzeugen Datenmengen, die die bisherige Kasuistik der Gerichte an ihre Grenzen bringen werden. Die nächste Grundsatzentscheidung ist keine Frage des Ob, sondern des Wann.

Für die Praxis bedeutet das: Die richtige Weichenstellung erfolgt nicht erst vor Gericht, sondern lange davor. Bei der Frage, wie eine Information gewonnen, dokumentiert und gesichert wird. Oder wie man auf eine fragwürdig erlangte Information richtig reagiert. Wer das dem Zufall überlässt, spielt mit seinem stärksten Prozessargument.

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