Eine Geschäftsreise wird gebucht, bezahlt und angetreten. Der Flug verspätet sich um vier Stunden. Zwei Wochen später überweist die Airline 400 Euro Ausgleichszahlung. Aber wem steht das Geld zu? Dem Unternehmen, das den Flug bezahlt hat? Oder der Person, die am Gate gewartet hat?
Die Antwort ist eindeutig, auch wenn sie auf den ersten Blick überrascht. Das Geld steht der reisenden Person zu. Der Grund liegt im Zweck der Zahlung.
Wer den Vertrag schließt und wer im Flugzeug sitzt
Bei einer Geschäftsreise entsteht ein Dreiecksverhältnis. Das Unternehmen schließt den Beförderungsvertrag mit der Airline und trägt die Kosten. Die reisende Person sitzt im Flugzeug, ist aber nicht Vertragspartei. Anspruchsberechtigt nach der Fluggastrechte-Verordnung (Art. 7 VO (EG) 261/2004) ist trotzdem nicht der Vertragspartner. Es ist allein der Fluggast.
Die Verordnung definiert den Fluggast nicht ausdrücklich. Gemeint ist aber die natürliche Person, die tatsächlich befördert wird. Ein Unternehmen als juristische Person kann kein Fluggast sein. Entscheidend ist auch nicht, wer den Vertrag geschlossen hat. Die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt: Anspruchsberechtigt ist allein die Person, die gewartet hat.
Herausgabe wie bei Bonusmeilen?
Auf den ersten Blick scheint ein Herausgabeanspruch naheliegend. Wer für einen anderen ein Geschäft besorgt, muss herausgeben, was er dabei erlangt hat (§ 667, ggf. i.V.m. § 675 BGB). Das Bundesarbeitsgericht hat diesen Grundsatz auf Bonusmeilen angewendet: Wer auf Dienstreisen Meilen sammelt und privat einlöst, muss sie an den Arbeitgeber herausgeben. Liegt es nicht nahe, die Ausgleichszahlung genauso zu behandeln?
Nein. Denn die Ausgleichszahlung ist kein wirtschaftlicher Vorteil aus der Geschäftsbesorgung. Sie ersetzt keinen Vermögensschaden. Der EuGH stellt klar: Sie kompensiert ausschließlich persönliche Unannehmlichkeiten, also Zeitverlust, Stress, den Verzicht auf private Pläne. Außerdem fehlt der innere Zusammenhang zur Arbeitstätigkeit. Solche Unannehmlichkeiten kann nur ein Mensch empfinden. Wer am Gate wartet, erlebt das persönlich, egal wer den Flug gebucht hat.
Der Arbeitslohn deckt die geschuldete Arbeitsleistung ab, auch wenn sie durch die Verspätung ausfällt. Persönliche Beeinträchtigungen deckt er nicht. Ein Vergleich hilft: Wird ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit von einem Dritten verletzt, steht das Schmerzensgeld ihm zu. Nicht dem Arbeitgeber.
Leer ausgeht das Unternehmen trotzdem nicht
Das Unternehmen bleibt nicht auf seinen Kosten sitzen. Entstehen eigene Schäden durch die Verspätung, etwa fortgezahlter Lohn, verpasste Anschlussflüge oder zusätzliche Hotelnächte, kann es diese gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen. Grundlage ist das Montrealer Übereinkommen oder allgemeines Leistungsstörungsrecht. Die Ausgleichszahlung des Mitarbeiters muss es sich dabei nicht anrechnen lassen, denn sie kompensiert Unannehmlichkeiten, keine materiellen Schäden.
Die Anrechnungsfrage ist allerdings nicht abschließend geklärt. Der BGH hat eine Anrechnung mehrfach bejaht. Der EuGH hat klargestellt, dass die Ausgleichszahlung einen anderen Zweck verfolgt als der Schadensersatz nach dem Montrealer Übereinkommen. Die besseren Argumente sprechen gegen eine Anrechnung: Sie würde den Unterschied zwischen Unannehmlichkeit und Schaden verwischen, auf dem das gesamte System der Fluggastrechte-Verordnung beruht.
Anders liegt der Fall bei der Ticketerstattung (Art. 8 Abs. 1 Buchst. a Fluggastrechte-VO). Fällt ein Flug aus, kann das Unternehmen den Ticketpreis zurückverlangen. Dieses Geld gehört ihm, weil es die Rückgewähr der eigenen Zahlung ist und nicht der Ausgleich persönlicher Unannehmlichkeiten. Der Unterschied zwischen Ticketerstattung und Ausgleichszahlung ist keine Formalie. Er ist der Kern der ganzen Frage.
Was in die Reiserichtlinie gehört und was nicht
Für Unternehmen gilt: Ein Anspruch auf Herausgabe der Ausgleichszahlung besteht nicht. Auch eine Klausel im Arbeitsvertrag ändert daran nichts, weil sie den Zweck der Zahlung nicht verschieben kann. Der wirtschaftlich relevante Hebel liegt woanders: eigene Schadensersatzansprüche gegen die Airline dokumentieren und durchsetzen.
Für Arbeitnehmer gilt: Die Ausgleichszahlung steht Ihnen zu, und zwar nicht aus Kulanz. Die Fluggastrechte-Verordnung sieht genau das vor. Die Ticketerstattung dagegen gehört dem Unternehmen, wenn es den Flug bezahlt hat.
Der nächste Streitfall wartet schon
Jeder fünfte Flug in Deutschland ist geschäftlich. Die Frage, wem pauschalierte Ansprüche aus solchen Reisen zustehen, wird wichtiger, nicht kleiner. Vielfliegerprogramme, Reisekostenpauschalen, digitale Kompensationsansprüche: Reisevorteile verrechtlichen sich zunehmend. Dahinter steht ein grundsätzlicher Konflikt. Wo endet das wirtschaftliche Risiko des Unternehmens, wo beginnt die persönliche Sphäre des Mitarbeiters?
Wer eine Reiserichtlinie oder einen Arbeitsvertrag formuliert, sollte diese Grenze kennen. Bevor der nächste Streitfall sie zieht.